Kossautal

Wappen

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kossautal"
Vom 31. Dezember 1984

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes wird verord net:

§ 1

(1) Das Tal der Kossau zwischen Lütjenburg und dem Gut Rantzau, Kreis Plön, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Kossautal" unter Nummer 115 in das beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist ungefähr 94 ha groß. Es besteht aus dem Mittellauf der Kossau mit angrenzenden Randbereichen zwischen der Überquerung der Kossau durch die Bundesstraße 430 beim Gut Rantzau im Süden und der Bundestraße 202 östlich Lütjenburg im Norden sowie drei einzelne Flächen zwischen der Bundesstraße 202 und dem Großen Binnensee.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:50.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz punktiert dagestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Deutschen Grundkarnte im Maßstab 1:5000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Plön als unterer Landschaftspflegegebehörde, bei den Amstvorstehern der Ämter Lütjenburg-Land und Plön-Land sowie bei den Bürgermeisrtern der Gemeinden Hohwacht (Ostsee), Helmstorf, Klamp, Giekau, Rantzau und der Stadt Lütjenburg niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines größeren Fließgewässers, das sich als eines der wenigen dieser Art in Schleswig-Holstein noch weitgehend in natürlichem Zustand befindet. Das Gebiet umfaßt ein ehemaliges Schmelzwassertal mit kleinen Seitentälern und Bachmäaandern, feuchten Wiesen, Röhricht- und Bruchwaldbereichen Es ist Lebensraum einer zahl- und artenreichen Tier- und Pflanzenwelt. In demm Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Kläschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern.